Zum anrechenbaren Einkommen gehört u. a. Einkommen aus selbstständiger und nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit abzüglich der Aufwendungen und der Frei- bzw. Absetzbeträge. Aber auch das Kindergeld sowie z. B. das Elterngeld und Unterhaltsleistungen, Krankengeld und Renten werden bei der Berechnung der Leistungen zum Bürgergeld leistungsmindernd angerechnet.
Vom zu berücksichtigenden Einkommen aus Erwerbstätigkeit werden Absetzbeträge gemäß § 11 b Absetzbeträge
…
(3) … Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Erwerbseinkommens, der 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 520 Euro beträgt, auf 20 Prozent,
2. …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 SGB II abgezogen:
Bitte beachten Sie, dass ggf. auch noch weitere Absetzbeträge (Freibeträge) – z. B. Fahrtkosten etc. – vom Einkommen aus Erwerbstätigkeit abgesetzt werden können.
Die oben genannten Absetzbeträge gemäß § 11 b Absetzbeträge
…
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser …
(Link: zum Gesetzestext hier im Internetauftritt)§ 11 b Abs. 3 S. 1 SGB II gelten ausdrücklich nur für Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Zur Berücksichtigung des Hinzuverdienstes, der Absetzbeträge und der Freibeträge habe ich den folgenden Beitrag gefertigt. In dem Beitrag erkläre ich anhand von Beispielen ausführlich die möglichen Absetzungen vom Einkommen.
Von dem mit dem Gesamtbedarfs-Rechner ermittelten Gesamtbedarf ist Einkommen leistungsmindernd abzusetzen. Aber nicht das gesamte Einkommen ist leistungsmindernd zu berücksichtigen. Insbesondere Einkommen aus Erwerbstätigkeit soll gefördert werden. Deshalb werden Absetzbeträge leistungserhöhend berücksichtigt.